Satzung

Stand: 03. März 2014

§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 29.Juni 2000 gegründete Verein führt den Namen Aqua Berlin e.V. und hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Berlin e.V. und des Berliner Schwimmverbandes e.V und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Schwimmen. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§ 8) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EstG ausgeübt werden. Die Entschädigung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) stimmberechtigten Mitgliedern nach Vollendung des 16. Lebensjahres

b) Mitgliedern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres

c) Ehrenmitgliedern

§4 – Gliederung

Der Verein kann im Bedarfsfall Abteilungen bilden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§5 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung und der Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Beiträge und Aufnahmegebühren zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Es gilt eine Probezeit von 1 Monat. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3)
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
    d) Löschung des Vereins
  5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt für ordentliche Mitglieder einen Monat zum Quartalsende.
  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§6 – Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.

§7 – Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
         a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
         b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Quartalsbeitrag trotz Mahnung,
         c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die  Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
         d) wegen unehrenhafter Handlungen
  2. Maßregelungen sind:
         a) Verweis
         b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen  des Ver­eins
         c) Ausschluss aus dem Verein
  3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 20 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.
    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
    Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§8 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Ausschüsse

§9 – Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse

f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten

g) Genehmigung des Haushaltsplanes

h) Satzungsänderungen

i) Beschlussfassung über Anträge

j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)

k) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12

l) Auflösung des Vereins

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und sollte bis zum 28.Februar des Kalenderjahres durchgeführt werden.

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung wird auf der offiziellen Internetseite des Vereins veröffentlicht. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung auf der offiziellen Internetseite des Vereins ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Über die Bekanntgabe der Einladung auf der offiziellen Internetseite des Aqua Berlin e.V. werden die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins per E-Mail über die Geschäftsstelle des Aqua Berlin e.V. informiert. Auf Antrag des Mitgliedes an die Geschäftsstelle wird dem jeweiligen Mitglied die Einladung in Schriftform überreicht.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

7. Anträge können gestellt werden:

a) von jedem stimmberechtigten Mitglied ( § 3a)

b) vom Vorstand

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

9. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§10 – Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht sofern die schriftliche Einwilligung der Eltern vorliegt. Die Vertretung der stimmberechtigten Mitglieder zwischen 16 und 17 Jahre durch die Eltern ist jedoch ausgeschlossen.

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§11 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schwimmwart

e) dem Jugendwart

2. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder (§ 3b) gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

a) der Vorsitzende

b) der Stellvertretende Vorsitzende

c) der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.

Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§12 – Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§13 – Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens halbjährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils in Textform Bericht zu erstatten.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§14 – Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.